Wenn es um die Frage schuldig oder nicht schuldig geht und damit die persönliche oder materielle Freiheit des Einzelnen auf dem Spiel steht, sollte man nichts dem Zufall überlassen. Die Wahrscheinlichkeit, mit dem Strafrecht in Konflikt zu geraten, ist größer, als gemeinhin angenommen. Es kommt auch hier auf den Beistand eines Spezialisten an, der über eine langjährige Praxis hinaus zugleich auch ein hohes Maß an taktischer Kompetenz erworben hat. Dies gilt selbstverständlich auch für die Verfahren der Strafvollstreckung, in denen die Kenntnisse um die Besonderheiten der jeweiligen Justizvollzugsanstalten und die persönliche Einsatzbereitschaft des Anwalts den Unterschied zwischen Endstrafe, 2/3-Strafe oder Halbstrafe ausmachen können.


Häufig besteht Verteidigungsbedarf bei den folgenden Straftatbeständen:
Straßenverkehrsgefährdung:
• Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
• Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
• Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Vermögensdelikte:
• Betrug, § 263 StGB
• Raub, § 249 StGB
• Diebstahl, § 242 StGB
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben:
• Mord, Totschlag, §§ 211, 212 StGB
• Körperverletzung, §§ 223 ff. StGB
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Straftaten gegen die Ehre
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Sachbeschädigung
Straftaten im Amt
Jugendstrafrecht