Anwalt für Jugendstrafrecht Solingen
Anwalt Jugendstrafrecht Solingen
Anwalt für Jugendstrafrecht in Solingen
Ein Anruf der Polizei, weil das eigene Kind vernommen werden soll, gehört zu den beunruhigendsten Momenten im Leben vieler Eltern. Die erste Reaktion ist oft Panik, gefolgt von der Frage: Wird mein Kind jetzt wie ein Erwachsener behandelt? Die Antwort ist nein, denn für Jugendliche und Heranwachsende gilt in Deutschland ein eigenes Recht, das Jugendstrafrecht, das auf Erziehung statt auf Vergeltung setzt.
Die Kanzlei Gatzke in Solingen begleitet junge Menschen und ihre Familien durch Ermittlungsverfahren, Anhörungen bei der Jugendgerichtshilfe und Verhandlungen vor dem Jugendgericht. Wir kennen die Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und wissen, worauf es ankommt, damit aus einem einmaligen Fehler kein lebenslanger Nachteil wird.
Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch und lassen Sie sich von unserer strafrechtlichen Kompetenz überzeugen.
💡 Das Wichtigste in Kürze
- Jugendstrafrecht gilt verpflichtend für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren und kann bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren angewendet werden.
- Im Mittelpunkt stehen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, nicht die klassische Strafe. Jugendstrafe ist das letzte Mittel.
- Auch Jugendliche haben ein Schweigerecht und sollten ohne anwaltliche Beratung keine Angaben machen.
- Verhandlungen vor dem Jugendgericht sind grundsätzlich nicht öffentlich.
- Wir bieten Jugendlichen, Heranwachsenden und ihren Eltern eine kostenlose Ersteinschätzung an, auch kurzfristig.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist Jugendstrafrecht?
- Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
- Wie läuft ein Jugendstrafverfahren ab?
- Das Sanktionssystem: von der Weisung bis zur Jugendstrafe
- Die Rolle der Jugendgerichtshilfe
- Was Eltern jetzt wissen sollten
- Diversion: Verfahren ohne Gerichtsverhandlung
- Häufige Fehler im Jugendstrafverfahren
- Fallbeispiel aus der Praxis
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Was ist Jugendstrafrecht?
Jugendstrafrecht ist kein eigenes Strafgesetzbuch mit anderen Straftatbeständen, sondern ein eigenes Sanktions- und Verfahrensrecht, geregelt im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Ob ein Jugendlicher wegen Diebstahls, Körperverletzung oder eines BtMG-Verstoßes angezeigt wird, die Tat selbst ist dieselbe wie bei Erwachsenen. Anders ist jedoch, wie darauf reagiert wird: Statt Freiheitsstrafe oder Geldstrafe stehen erzieherische Maßnahmen im Vordergrund, und das Verfahren selbst ist deutlich stärker auf den Schutz junger Menschen zugeschnitten, etwa durch den Ausschluss der Öffentlichkeit.
Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Das Alter zum Tatzeitpunkt entscheidet, welches Recht angewendet wird, nicht das Alter zum Zeitpunkt der Verhandlung.
Altersgruppe Alter zur Tatzeit Anwendung des JGG Kinder unter 14 Jahre strafunmündig, keine Strafverfolgung möglich Jugendliche 14 bis 17 Jahre Jugendstrafrecht gilt verpflichtend Heranwachsende 18 bis 20 Jahre Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht, je nach Reifegrad (§ 105 JGG) Bei Heranwachsenden prüft das Gericht insbesondere, ob die Person nach ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist oder ob es sich um eine „jugendtypische“ Tat handelt. Diese Einschätzung ist oft der entscheidende Verhandlungspunkt, denn sie bestimmt, welcher Strafrahmen überhaupt zur Anwendung kommt.
Wie läuft ein Jugendstrafverfahren ab?
Vorladung oder Anhörungsbogen
Die Polizei lädt den Jugendlichen vor, meist über die Erziehungsberechtigten.
Nicht aussagen, Anwalt einschalten
Weder der Jugendliche noch die Eltern sollten vor anwaltlicher Beratung Angaben machen.
Einbindung der Jugendgerichtshilfe
Das Jugendamt erstellt einen Bericht zur Persönlichkeit und den Lebensumständen.
Prüfung einer Diversion
Bei geringer Schuld kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung einstellen.
Jugendgerichtsverhandlung
Nicht-öffentliche Verhandlung vor dem Jugendrichter oder Jugendschöffengericht.
Entscheidung
Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel oder in schweren Fällen Jugendstrafe.
Wir begleiten Sie durch jeden dieser Schritte und sprechen mit dem Jugendlichen in einer Sprache, die er versteht.
Das Sanktionssystem: von der Weisung bis zur Jugendstrafe
Anders als im Erwachsenenstrafrecht kennt das JGG ein dreistufiges System, bei dem jede Stufe schärfer ist als die vorherige:
Stufe 1: Erziehungsmaßregeln (§§ 9-12 JGG). Die mildeste Reaktion. Dazu zählen Weisungen wie soziale Trainingskurse, Arbeitsstunden oder ein Anti-Aggressivitäts-Training, aber auch Erziehungsbeistandschaft. Diese Maßnahmen gelten nicht als Strafe im rechtlichen Sinne und werden nur im Erziehungsregister vermerkt.
Stufe 2: Zuchtmittel (§§ 13-16 JGG). Schärfer, aber noch keine Jugendstrafe. Hierzu gehören die Verwarnung, Auflagen wie Schadenswiedergutmachung oder eine Entschuldigung beim Geschädigten, sowie der Jugendarrest in Form von Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest.
Stufe 3: Jugendstrafe (§ 17 JGG). Das schärfste Mittel, vergleichbar mit einer Freiheitsstrafe. Sie kommt nur in Betracht, wenn schädliche Neigungen erkennbar sind oder die Schwere der Schuld es erfordert.Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre; handelt es sich um ein Verbrechen, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren droht, erhöht sich das Höchstmaß auf zehn Jahre.
Genau in diesem Stufensystem liegt der größte Hebel für die Verteidigung: Je überzeugender wir darlegen können, dass eine mildere Stufe ausreicht, desto eher bleibt es bei einer Weisung statt einer Jugendstrafe.
Die Rolle der Jugendgerichtshilfe
Anders als im Erwachsenenstrafrecht ist bei jedem Jugendstrafverfahren die Jugendgerichtshilfe des zuständigen Jugendamts beteiligt. Sie erstellt einen Bericht über die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse des Jugendlichen und gibt eine Empfehlung zur passenden Sanktion ab. Viele Eltern unterschätzen, wie stark dieser Bericht das Ergebnis beeinflusst, teils stärker als die reine Tatschwere.
Wir bereiten Jugendliche und Eltern auf das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe vor, denn was dort gesagt wird, taucht später im Bericht wieder auf, im Guten wie im Schlechten.
Was Eltern jetzt wissen sollten
Als Elternteil ist man in dieser Situation oft genauso verunsichert wie das eigene Kind. Drei Dinge helfen in der akuten Phase am meisten: Erstens, Ruhe bewahren und dem Kind vermitteln, dass es keine Angaben machen muss. Zweitens, keine eigenen Ermittlungen anstellen oder mit vermeintlichen Zeugen sprechen, das kann die Verteidigung erschweren. Drittens, frühzeitig einen Anwalt einschalten, idealerweise noch bevor die Vorladung wahrgenommen wird.
Eltern haben zudem ein eigenes Anwesenheitsrecht bei der polizeilichen Vernehmung ihres minderjährigen Kindes und sollten davon Gebrauch machen.
Diversion: Verfahren ohne Gerichtsverhandlung
Bei Ersttätern und geringer Schuld muss ein Jugendstrafverfahren nicht zwingend vor Gericht enden. Über die sogenannte Diversion kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, etwa gegen eine Entschuldigung beim Geschädigten, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder eine Schadenswiedergutmachung. Ein typisches Beispiel: Ein 15-Jähriger wird beim ersten Ladendiebstahl erwischt, hat den Schaden bereits ersetzt und zeigt sich einsichtig, in solchen Fällen lässt sich häufig eine gerichtliche Verhandlung ganz vermeiden.
Ob eine Diversion in Betracht kommt, hängt stark davon ab, wie der Fall gegenüber Jugendgerichtshilfe und Staatsanwaltschaft dargestellt wird. Hier lohnt sich frühzeitige anwaltliche Unterstützung besonders.
Häufige Fehler im Jugendstrafverfahren
- Der Jugendliche macht bei der Polizei Angaben, ohne dass die Eltern oder ein Anwalt anwesend sind
- Eltern kontaktieren eigenständig den Geschädigten oder Zeugen
- Der Gesprächstermin bei der Jugendgerichtshilfe wird ohne Vorbereitung wahrgenommen
- Die Möglichkeit einer Diversion wird nicht aktiv geprüft oder angesprochen
- Ein Anwalt wird erst kurz vor der Gerichtsverhandlung eingeschaltet, statt bereits beim ersten Kontakt mit der Polizei
Fallbeispiel aus der Praxis
Einstellung durch Diversion nach Ladendiebstahl
Ausgangssituation: Ein 16-jähriger Schüler aus Solingen wird beim Diebstahl von Kopfhörern in einem Elektronikmarkt erwischt. Es handelt sich um seine erste polizeiliche Auffälligkeit.
Erste Beratung: Die Eltern kontaktierten uns noch am selben Tag, nachdem die Anzeige aufgenommen worden war. Der Jugendliche hatte bei der Polizei keine Angaben zur Sache gemacht.
Unser Vorgehen: Wir stellten gegenüber der Staatsanwaltschaft dar, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelte, begleiteten den Jugendlichen zum Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe und regten eine Schadenswiedergutmachung sowie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs an.
Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Rahmen der Diversion nach § 45 JGG ein. Es kam zu keiner Gerichtsverhandlung und keinem Eintrag, der sich später auf ein Führungszeugnis auswirken würde.
Hinweis: Dieses Fallbeispiel ist anonymisiert und dient der Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell und kann zu anderen Ergebnissen führen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und können nicht strafrechtlich verfolgt werden, unabhängig von der Schwere der Tat. Erst ab dem 14. Geburtstag greift das Jugendstrafrecht.
Nein. Auch Jugendliche haben ein umfassendes Schweigerecht. Wir empfehlen dringend, vor jeder Aussage anwaltliche Beratung einzuholen und den Termin bei der Jugendgerichtshilfe entsprechend vorzubereiten.
Erziehungsmaßregeln wie Weisungen oder soziale Trainingskurse sind die mildeste Reaktion und gelten nicht als Strafe. Zuchtmittel wie Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest liegen dazwischen. Die Jugendstrafe ist die schärfste Sanktion und kommt nur bei schädlichen Neigungen oder besonders schwerer Schuld zum Einsatz.
Das hängt von der Art der Sanktion ab. Erziehungsmaßregeln werden nur im Erziehungsregister vermerkt und erscheinen nicht im Führungszeugnis. Ob und wie lange eine Jugendstrafe im Führungszeugnis auftaucht, prüfen wir für Sie im Einzelfall.
Ja. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren entscheidet das Gericht anhand des Reifegrads und der Art der Tat, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewendet wird. Diese Einschätzung ist häufig verhandlungsrelevant.
Nein. Jugendstrafverfahren finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, um den Jugendlichen vor unnötiger Bloßstellung zu schützen.
Die Jugendgerichtshilfe erstellt einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse, der Einfluss auf die spätere Entscheidung hat. Wir bereiten Sie und Ihr Kind auf dieses Gespräch vor, da die dort gemachten Angaben später im Verfahren relevant werden.
Ja, über die sogenannte Diversion nach § 45 JGG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei geringer Schuld einstellen, etwa gegen eine Schadenswiedergutmachung oder Teilnahme an einem Trainingskurs. Wir prüfen, ob diese Möglichkeit in Ihrem Fall infrage kommt.
Arbeitsrecht
Rund um den Arbeitsplatz entstehen häufig erhebliche Konflikte und rechtliche Probleme, welche auf keinen Fall auf die lange Bank geschoben werden sollten.
Strafrecht
Wenn es um die Frage schuldig oder nicht schuldig geht und damit die persönliche oder materielle Freiheit des Einzelnen auf dem Spiel steht, sollte man nichts dem Zufall überlassen.
Verkehrsrecht
Sie sind in einen Verkehrsunfall geraten und verlangen Schadensersatz / Schmerzensgeld? Ihnen wird eine Unfallflucht oder eine sonstige Verkehrsstraftat vorgeworfen?
Mietrecht
Welche Rechte hat ein Vermieter, was kann er von seinem Mieter erwarten oder gar fordern? Welche Rechte hat ein Mieter gegenüber dem Vermieter, wie setzt er seine Forderungen effektiv durch?