Der Chef legt das Papier auf den Tisch, nennt eine Summe und sagt, er bräuchte die Unterschrift noch heute. Wer in diesem Moment unterschreibt, verliert in den meisten Fällen Geld, und zwar deutlich mehr als die Abfindung auf dem Blatt hergibt. Die kurze Antwort vorweg: Nein, Sie sollten einen Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben. Es gibt keine Pflicht dazu und keine Frist, die Sie dazu zwingt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn Sie zustimmen. Sie können ihn jederzeit ablehnen.
- Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld.
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Was unterschrieben ist, ist in aller Regel bindend.
- Die übliche Grösse für die Höhe der Abfindung ist ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist ein Verhandlungswert, kein Anspruch.
- Seit 2025 rechnet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an. Die Steuerersparnis holen Sie sich über die Einkommensteuererklärung.
Warum der Arbeitgeber auf Tempo drückt
Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber die bequemste Art, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Keine Kündigungsfrist, kein Kündigungsschutz, kein Betriebsrat, keine Kündigungsschutzklage. Genau deshalb kommt das Angebot oft überraschend und mit der Bitte, es gleich zu erledigen.
Eine gesetzliche Bedenkzeit für den Aufhebungsvertrag gibt es nicht. Das heisst aber nicht, dass Sie sofort entscheiden müssen. Sie dürfen das Papier mitnehmen, prüfen lassen und erst in einigen Tagen antworten. Wenn der Arbeitgeber das verweigert und Druck aufbaut, ist das ein Warnsignal und im Streitfall ein Argument: Das Bundesarbeitsgericht verlangt beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein faires Verhandeln. Wird eine psychische Drucksituation geschaffen, in der eine vernünftige Entscheidung nicht mehr möglich ist, kann der Vertrag unwirksam sein.
Ein Satz genügt: „Ich nehme den Entwurf mit und melde mich bis Freitag.“ Niemand kann Sie zwingen, ihn am Tisch zu unterschreiben.
Die Sperrzeit ist der teuerste Posten
Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst oder an der Lösung mitwirkt, hat seine Arbeitslosigkeit nach dem Gesetz versicherungswidrig herbeigeführt. Die Folge nach § 159 SGB III: eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich. Bei einem Anspruch von 2.000 Euro im Monat sind das rund 6.000 Euro, die von der Abfindung sofort wieder abgehen.
Die Agentur für Arbeit prüft dabei den Einzelfall. Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn für den Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund vorlag, etwa weil ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin im Raum stand und die Kündigungsfrist eingehalten wird. Welche Formulierung im Vertrag steht, entscheidet hier über mehrere tausend Euro. Deshalb gehört genau dieser Punkt vor die Unterschrift und nicht danach.
Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich, weil die Abfindung dann anteilig angerechnet wird.
Was die Abfindung wirklich wert ist
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung gibt es nicht. Der häufig genannte Wert stammt aus § 1a KSchG und aus der Praxis der Arbeitsgerichte: ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Wer die Abfindung berechnen will, nimmt also das Bruttomonatsgehalt, multipliziert mit den Beschäftigungsjahren, geteilt durch zwei.
Das ist der Startwert, nicht das Ergebnis. Die tatsächliche Höhe der Abfindung hängt daran, wie riskant eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitgeber wäre. Je unsicherer seine Position, desto höher steigt die Summe. Relevant sind unter anderem:
- Greift das Kündigungsschutzgesetz, also mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb und länger als sechs Monate Betriebszugehörigkeit
- Besteht besonderer Schutz, etwa in der Schwangerschaft, in der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung
- Wie sauber wäre die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung
- Wie dringend braucht der Arbeitgeber eine schnelle und endgültige Lösung
Das erste Angebot ist in der Praxis selten das letzte. Wer ohne Prüfung unterschreibt, verschenkt genau diesen Spielraum.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung abwarten?
Die beiden Wege führen zu völlig verschiedenen Ausgangslagen. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben Sie nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese Frist ist Ihr stärkstes Druckmittel, denn die meisten Verfahren enden im Gütetermin mit einem Vergleich, und in diesem Vergleich steht die Abfindung.
Mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag geben Sie dieses Druckmittel aus der Hand, bevor Sie es überhaupt eingesetzt haben. Gegen einen wirksamen Aufhebungsvertrag gibt es keine Kündigungsschutzklage.
Zu unterscheiden ist davon der Abwicklungsvertrag. Er wird erst geschlossen, nachdem die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, und regelt nur noch die Abwicklung. Sozialrechtlich bringt er keinen Vorteil, auch er kann zur Sperrzeit führen. Auflösungsvertrag ist dagegen nur ein anderes Wort für denselben Aufhebungsvertrag.
Was im Vertrag geregelt sein muss
Ein Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Eine Vereinbarung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam. Beide Seiten müssen eigenhändig unterschreiben.
Von einem Aufhebungsvertrag-Muster aus dem Netz ist abzuraten, weil die entscheidenden Punkte gerade die sind, die in keinem Muster stehen. Prüfen Sie mindestens:
- Beendigungsdatum und ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten ist
- Höhe und Fälligkeit der Abfindung
- Resturlaub: ausdrücklich abgegolten oder während der Freistellung eingebracht
- Überstunden, Bonus, anteiliges Weihnachtsgeld, Dienstwagen, Diensthandy
- Freistellung: widerruflich oder unwiderruflich, das entscheidet über die Anrechnung von Zwischenverdienst
- Arbeitszeugnis mit Note und Formulierung, nicht nur die Zusage „wohlwollend“
- Die Ausgleichsklausel am Ende, die sämtliche weiteren Ansprüche erledigt
Die Ausgleichsklausel ist der Satz, der später am meisten Ärger macht. Sie erfasst in der Regel auch Ansprüche, an die beim Unterschreiben niemand gedacht hat.
Die Nachteile, und wann Sie ablehnen sollten
Die Nachteile eines Aufhebungsvertrags liegen fast alle auf Ihrer Seite: Sperrzeit, Wegfall des Kündigungsschutzes, Verzicht auf die Klage, oft auch Verlust betrieblicher Altersversorgung. Der Vorteil ist die planbare Summe und das schnelle Ende.
Ablehnen sollten Sie vor allem dann, wenn Sie den neuen Job noch nicht sicher haben, wenn Sie unter besonderem Kündigungsschutz stehen oder wenn die angebotene Summe die Sperrzeit nicht einmal ausgleicht. Ein Aufhebungsvertrag lohnt sich dagegen, wenn der Anschlussvertrag schon unterschrieben ist und Sie früher wechseln wollen.
Unterschrieben und bereut: Widerruf und Anfechtung
Hier wird es unangenehm. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht gibt es nicht, auch nicht die vierzehn Tage, die man aus dem Onlinehandel kennt. Nur wenn im Vertrag selbst ein Widerrufsrecht vereinbart wurde, können Sie sich davon lösen.
Bleibt die Anfechtung. Sie setzt voraus, dass Sie arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurden. Die Drohung mit einer Kündigung reicht dafür nicht aus, solange ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Hürden sind hoch, und die Fristen sind kurz. Wenn Sie den Vertrag angreifen wollen, sollte das innerhalb weniger Tage geprüft werden.
Steuern auf die Abfindung
Die Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber sozialversicherungsfrei. Für die Steuer gibt es die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die die Progression abmildert.
Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an. Die Abfindung wird zunächst voll versteuert. Die Ermässigung bekommen Sie über die Einkommensteuererklärung zurück. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt den Vorteil. Die Regelung selbst wurde nicht abgeschafft, nur der Weg dorthin hat sich geändert.
Häufige Fragen
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei Seiten und kommt nur mit Ihrer Zustimmung zustande. Lehnen Sie ab, bleibt dem Arbeitgeber nur die Kündigung, und gegen die können Sie sich wehren.
Wie viel Bedenkzeit steht mir zu?
Eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es nicht. In der Praxis sind einige Tage üblich und ohne weiteres durchsetzbar. Wer Ihnen keine Zeit lassen will, hat dafür meist einen Grund.
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ja, häufig aber erst nach einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Ob die Sperrzeit eintritt, hängt vom wichtigen Grund und von der Formulierung des Vertrags ab. Melden Sie sich in jedem Fall sofort nach Unterzeichnung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Offener Urlaub muss im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, entweder durch Abgeltung in Geld oder durch Einbringung während einer Freistellung. Fehlt die Regelung, erledigt ihn im Zweifel die Ausgleichsklausel.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Nur wenn der Vertrag selbst ein Widerrufsrecht vorsieht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. In Betracht kommt dann allenfalls eine Anfechtung, und die ist an enge Voraussetzungen geknüpft.
Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Als Richtwert gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Nach oben ist das offen, nach unten auch. Entscheidend ist, wie gut Ihre Position in einem Kündigungsschutzverfahren wäre.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Rufen Sie uns an: 0212 202015. Die Anwaltskanzlei Gatzke in Solingen prüft Ihren Aufhebungsvertrag, rechnet die Sperrzeit gegen die Abfindung und sagt Ihnen, wo im Entwurf noch Luft ist. Die erste Einschätzung ist kostenfrei. Ansprechpartner ist Henrik Gatzke, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an die Anwaltskanzlei Gatzke.